Deutsches Tuberkulose-Archiv - Verein zur Förderung der Erforschung der Tuberkuloseerkrankung
Satzung
§ 1: Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Deutsches Tuberkulose-Archiv - Verein zur
Förderung der Erforschung der Tuberkuloseerkrankung". Sein Sitz ist in
36037 Fulda.
§ 2: Zweck
Der Verein verfolgt im Rahmen der Zielsetzungen ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts
der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Erforschung der Tuberkuloseerkrankung,
ihres Verlaufes, der Epidemiologie und Therapie in der Vergangenheit,
damit die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere
die Seuchenbekämpfung.
Hierunter fallen z.B. auch die Auswirkungen der Erkrankung auf wirtschaftlichem,
sozialem und kulturell/künstlerischem Gebiet.
In Verfolgung seiner Zielsetzung fördert der Verein z.B. eine Bestandsaufnahme
und Sammlung von Dokumenten jeglicher Art betreffend die Tuberkuloseerkrankung
und ihre Therapie. Er fördert wissenschaftliche Untersuchungen, Durchführung
von Vorträgen und sonstigen Veranstaltungen, Z.B. Ausstellungen.
§ 3: Mitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person kann als Mitglied aufgenommen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß des Mitgliedes.
Der Austritt ist schriftlich zu erklären und zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam.
Den Ausschluß eines Mitgliedes kann der Vorstand wegen groben Verstoßes gegen Satzung
oder Interessen des Vereins beschließen. Gegen diesen Beschluß kann das Mitglied
Beschwerde zur Mitgliederversammlung erheben. Bis zur Entscheidung der
Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.
Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
Stimmrechtsübertragung durch schriftliche Vollmacht ist zulässig. Darüber hinaus
sind die Mitglieder aufgerufen, den Vereinszweck zu fördern und an einer Durchführung
mehrheitlich gefaßter Beschlüsse der Mitgliederversammlung mitzuwirken.
§ 4: Beiträge
Die Mittel für die Erfüllung des Vereinszweckes werden durch
Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht. Die Festsetzung der Beiträge
obliegt der Mitgliederversammlung.
§ 5: Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
-
der Vorstand, der aus drei Mitgliedern besteht:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister.
-
die Mitgliederversammlung, die der Vorsitzende jährlich mindestens
einmal mit einer Ladungsfrist von 28 Tagen schriftlich einzuberufen hat.
§ 6: Aufgaben und Beschlüsse des Vorstandes, Vertretung des Vereins
-
Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Verwaltung sowie die
Verwendung des Vereinsvermögens entsprechend dem Vereinszweck und im
Rahmen der Richtlinien der Mitgliederversammlung.
-
Zu den Sitzungen des Vorstandes wird vom Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Ladungsfrist
von mindestens acht Tagen und Angabe der Tagesordnung eingeladen.
-
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Ihre Beschlüsse bedürfen der Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vor-
sitzende.
-
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der
zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt,
im Innenverhältnis dürfen sie jedoch nur nach den vom Vorstand
beschlossenen Richtlinien tätig werden.
§ 7: Aufgaben und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
-
Der Mitgliederversammlung obliegen die Wahl des Vorstandes, die
Entlastung des Vorstandes, die Festsetzung der Beiträge, die Wahl
der Kassenprüfer und die Festlegung von Richtlinien für die Verwendung
des Vereinsvermögens sowie Satzungsänderungen und die Auflösung
des Vereins.
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Der Vorstand des Vereins wird jeweils für drei Jahre gewählt, die
Wiederwahl ist zulässig.
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Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
erfordern die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
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Die Mitgliederversammlung beschließt ansonsten mit einfacher Stimmen-
mehrheit und ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder.
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Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese haben der
Jahresmitgliederversammlung jeweils über ihre Prüfung Bericht zu
erstatten. Anschließend erfolgt die Entlastung des Schatzmeisters.
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Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen; in die Niederschrift ist insbesondere die Zahl der
Anwesenden und der Wortlaut der gefassten Beschlüsse samt Stimm-
verhältnis aufzunehmen. Die Benutzung elektronischer Aufzeichnungs-
möglichkeiten ist möglich.
§ 8: Vermögensverwaltung
-
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwen-
det werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse
über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Ein-
willigung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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Die Jahresrechnung des Vereins ist vom Schatzmeister bis zum 31.03.
des jeweils nächsten Jahres zu erstellen und dem Vorstand vorzulegen.
Der Schatzmeister hat jährlich in der Mitgliederversammlung Rechnung
zu legen.
§ 9: Schlußbestimmungen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Satzung tritt am 16.10.1996 in Kraft.