Titel: Verein zur Förderung der Erforschung der Tuberkuloseerkrankung
Basisinformation Dialog Satzung Impressum

Deutsches Tuberkulose-Archiv - Verein zur Förderung der Erforschung der Tuberkuloseerkrankung

Satzung

§ 1: Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Deutsches Tuberkulose-Archiv - Verein zur Förderung der Erforschung der Tuberkuloseerkrankung". Sein Sitz ist in 36037 Fulda.

§ 2: Zweck

Der Verein verfolgt im Rahmen der Zielsetzungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Erforschung der Tuberkuloseerkrankung, ihres Verlaufes, der Epidemiologie und Therapie in der Vergangenheit, damit die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Seuchenbekämpfung. Hierunter fallen z.B. auch die Auswirkungen der Erkrankung auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturell/künstlerischem Gebiet.

In Verfolgung seiner Zielsetzung fördert der Verein z.B. eine Bestandsaufnahme und Sammlung von Dokumenten jeglicher Art betreffend die Tuberkuloseerkrankung und ihre Therapie. Er fördert wissenschaftliche Untersuchungen, Durchführung von Vorträgen und sonstigen Veranstaltungen, Z.B. Ausstellungen.

§ 3: Mitgliedschaft

Jede natürliche und juristische Person kann als Mitglied aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß des Mitgliedes. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam. Den Ausschluß eines Mitgliedes kann der Vorstand wegen groben Verstoßes gegen Satzung oder Interessen des Vereins beschließen. Gegen diesen Beschluß kann das Mitglied Beschwerde zur Mitgliederversammlung erheben. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.

Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Stimmrechtsübertragung durch schriftliche Vollmacht ist zulässig. Darüber hinaus sind die Mitglieder aufgerufen, den Vereinszweck zu fördern und an einer Durchführung mehrheitlich gefaßter Beschlüsse der Mitgliederversammlung mitzuwirken.

§ 4: Beiträge

Die Mittel für die Erfüllung des Vereinszweckes werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht. Die Festsetzung der Beiträge obliegt der Mitgliederversammlung.

§ 5: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand, der aus drei Mitgliedern besteht:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schatzmeister.
  2. die Mitgliederversammlung, die der Vorsitzende jährlich mindestens einmal mit einer Ladungsfrist von 28 Tagen schriftlich einzuberufen hat.

§ 6: Aufgaben und Beschlüsse des Vorstandes, Vertretung des Vereins

  1. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Verwaltung sowie die Verwendung des Vereinsvermögens entsprechend dem Vereinszweck und im Rahmen der Richtlinien der Mitgliederversammlung.
  2. Zu den Sitzungen des Vorstandes wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Ladungsfrist von mindestens acht Tagen und Angabe der Tagesordnung eingeladen.
  3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ihre Beschlüsse bedürfen der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vor- sitzende.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt, im Innenverhältnis dürfen sie jedoch nur nach den vom Vorstand beschlossenen Richtlinien tätig werden.

§ 7: Aufgaben und Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegen die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, die Festsetzung der Beiträge, die Wahl der Kassenprüfer und die Festlegung von Richtlinien für die Verwendung des Vereinsvermögens sowie Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  2. Der Vorstand des Vereins wird jeweils für drei Jahre gewählt, die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins erfordern die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt ansonsten mit einfacher Stimmen- mehrheit und ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese haben der Jahresmitgliederversammlung jeweils über ihre Prüfung Bericht zu erstatten. Anschließend erfolgt die Entlastung des Schatzmeisters.
  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen; in die Niederschrift ist insbesondere die Zahl der Anwesenden und der Wortlaut der gefassten Beschlüsse samt Stimm- verhältnis aufzunehmen. Die Benutzung elektronischer Aufzeichnungs- möglichkeiten ist möglich.

§ 8: Vermögensverwaltung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwen- det werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Ein- willigung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  3. Die Jahresrechnung des Vereins ist vom Schatzmeister bis zum 31.03. des jeweils nächsten Jahres zu erstellen und dem Vorstand vorzulegen. Der Schatzmeister hat jährlich in der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.

§ 9: Schlußbestimmungen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Satzung tritt am 16.10.1996 in Kraft.

Dateiformate

Die Satzung des Vereins zur Förderung der Erforschung der Tuberkuloseerkrankung liegt außerdem in 3 Datei-Formaten (zwecks Download und Weiterverbreitung) vor: